Stiftung LEBENSNERV,
FORUM PSYCHOSOMATIK 2/97

Das Psychotherapeutengesetz - Stationen eines Dauerbrenners

Die Fachleute sind sich einig - jetzt sind die Politiker am Zug

von Frank Roland Deister

Teil 1 von 3 Teilen

Übersicht

Teil 1    Einleitung
Teil 2 Kostenerstattungssystem
Teil 3 Kompromiß in Sicht?
Nachtrag der Redaktion FORUM PSYCHOSOMATIK

 


Einleitung

Für therapiebedürftige Patienten ist der Wildwuchs auf dem Psychomarkt undurchschaubar. Kein Nichtfachmann kann die Qualifikationen der verschiedenen Berufsgruppen unterscheiden oder einschätzen, die Psychotherapie anbieten und sich Psychotherapeuten nennen. Was kann und macht ein Klinischer Psychologe /Psychotherapeut, ein psychologischer Psychotherapeut, ein psychologischer Psychoanalytiker, ein praktischer Psychologe oder ein heilpraktischer Psychotherapeut? Welche Qualifikationen haben diese Psychotherapeuten nachgewiesen? Und wie unterscheiden sich diese von den ärztlichen Psychotherapeuten?

Schon vor 20 Jahren hat das Bundesverwaltungsgericht den Gesetzgeber aufgefordert, hier Ordnung zu schaffen und den Beruf des „psychologischen Psychotherapeuten“ und dessen Mindestqualifikationen zu definieren. Damit sollte neben dem Arzt ein weiterer unabhängiger, hochqualifizierter Heilberuf etabliert werden, wobei gleichzeitig auch endlich psychotherapeutische Scharlatane mit ungenügender Aus- und Vorbildung und fragwürdigen Methoden aus diesem Bereich zum Schutze der Patienten ausgeschlossen würden. Qualifizierte Psychologen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten hofften außerdem, so den diskriminierenden, aber rechtlich noch notwendigen Heilpraktikerstatus zu überwinden und eine abgesicherte eigenverantwortliche Existenz mit Kassenzulassung zu erlangen oder – bei bereits erfolgter Kassenzulassung im Rahmen des Delegationsverfahrens – aus der unangemessenen Position einer heilhilfsberuflichen Tätigkeit unter ärztlicher Verantwortung befreit zu werden. Auch würde so die berufliche Abhängigkeit von den ärztlichen Therapeuten – und damit unter veränderter Marktsituation vielleicht auch potentiellen Konkurrenten – aufgehoben.

Ein erster Versuch noch in den siebziger Jahren, dieses Gesetz mit einem berufsrechtlichen (Approbation) und sozialrechtlichen Teil (Kassenzulassung) unter Beteiligung der betroffenen Leistungserbringer auf den Weg zu bringen, scheiterte damals überwiegend an der Uneinigkeit der verschiedenen psychologischen und ärztlichen Berufsverbände, die entweder die Interessen der bereits an der regulären Versorgung teilnehmenden (Delegations-) Psychologen und Ärzte oder der anderen, in die Versorgung drängenden Psychologen verbissen vertraten. Die damalige Koalition wusch die Hände in Unschuld.

nächster Teil (2)
voriger Artikel ** nächster Artikel
Inhalt von FP 2/97 ** FP-Gesamtübersicht
Startseite