Satzung der Stiftung LEBENSNERV
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STIFTUNGSSATZUNG

§1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen "Lebensnerv - Stiftung zur Förderung der psychosomatischen MS-Forschung". Gleichwertig werden die Bezeichnungen "Stiftung Lebensnerv", und "Lebensnerv" verwendet, wobei das Wort "Lebensnerv" auch in Versalien geschrieben werden kann (LEBENSNERV).
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin.

§2
Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Psychosomatik in bezug auf Multiple Sklerose, sowie die Förderung einer ganzheitlichen Sicht der Erkrankung MS und die Förderung der Eigenverantwortung der MS-Betroffenen.

  2. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • Vergabe von Förderpreisen für Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der psychosomatischen MS-Forschung;

    • Förderung und Herausgabe von Veröffentlichungen, die sich auf den Stiftungszweck beziehen;

    • Förderung und Unterstützung von Projekten und Initiativen, die im Sinne des Stiftungszweckes arbeiten. Dies können beispielsweise sein:
      • psychologische Beratung und Unterstützung von MS-Betroffenen
      • Unterstützung von einzel- und gruppentherapeutischen Angeboten von und für MS-Betroffene
      • Weiterbildung von selbst betroffenen/chronisch kranken Beraterinnen und Beratern, die eine ganzheitliche Sicht vermitteln können
      • Veranstaltung von Tagungen und Seminaren, die eine ganzheitliche Sicht und Eigenverantwortung bei MS zum Inhalt haben

  3. Die mit dem Förderpreis ausgezeichneten Forschungsarbeiten werden der Allgemeinheit durch geeignete Maßnahmen zugänglich gemacht.

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO.

  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4
Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst hunderttausend Deutsche Mark. Es setzt sich zusammen aus:

    • Zweiundneunzigtausend Deutsche Mark in bar;

    • Einen Bundesschatzbrief bei der Deutschen Bank, Köln-Weiden, im Wert von achttausend Deutsche Mark.

Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

  1. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen der Stifterinnen oder Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

  2. Wenn der Stifterinnenwille anders nicht zu verwirklichen ist, können Teile des Stiftungsvermögens, aber nicht mehr als 15% des gesamten Vermögens, für die Verwirklichung des Stiftungszwecks in Anspruch genommen werden. Durch eine solche Maßnahme muß der Fortbestand der Stiftung jedoch für angemessene Zeit gewährleistet erscheinen. In den Folgejahren ist das Stiftungsvermögen aus den Erträgen in angemessenem Verhältnis zu den eigentlichen Stiftungszwecken auf seinen vollen Wert aufzufüllen.

§ 5
Mittelverwendung, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen der Stifterinnen und Dritter (Spenden).

  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

  3. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6
Stiftungsorgan

  1. Organ der Stiftung ist der Vorstand.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können in angemessenem Umfang Ersatz ihrer Auslagen erhalten.

§ 7
Mitgliederzahl und Amtszeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen mindestens zwei selbst von MS betroffen sein müssen. Der erste Vorstand ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Der Vorstand kann ein Geschäftsführendes Vorstandsmitglied bestellen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmen die beiden verbleibenden Vorstandsmitglieder eine/n NachfolgerIn. Die Stifterinnen gehören dem Vorstand auf Lebenszeit an, sofern sie nicht aufgrund freier Entscheidung vorzeitig ausscheiden.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres scheiden die Vorstandsmitglieder aus ihrem Amt aus. Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.

  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte jährlich eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

  4. Die NachfolgerInnen vorzeitig ausscheidender Vorstandsmitglieder werden erneut für eine volle Amtszeit bestellt.

§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch zwei seiner Mitglieder.

  2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung und führt den Willen der Stifterinnen aus. Dazu gehören insbesondere

    • die Verwaltung des Stiftungsvermögens;

    • die Beschlußfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel;

    • die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechenschaftslegung.

§ 9
Geschäftsführung

  1. Es kann ein Geschäftsführer mit der Rechtsstellung eines besonderen Vertreters i.S. des § 30 BGB bestellt werden, wenn der Umfang der Verwaltungsarbeit das erfordert und die Erträgnisse des Stiftungsvermögens die Bezahlung einer angemessenen Vergütung ohne Gefährdung der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes ermöglichen.

  2. Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  3. Der/die GeschäftsführerIn ist für die Erstellung des Jahresberichtes und des Tätigkeitsberichtes verantwortlich, den er/sie dem Vorstand zur Genehmigung vorlegt.

  4. Der/die GeschäftsführerIn hat ein Anhörungsrecht vor der Beschlußfassung des Vorstandes über die Vergabe der Stiftungsmittel.

§ 10
Beschlußfassung

  1. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.

  2. Beschlüsse über die Verwirklichung des Stiftungszwecks können mit Zustimmung des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden.

§ 11
Satzungsänderungen, Aufhebung

Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2) unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Vorstand der Stiftung einen neuen steuerbegünstigten Zweck geben oder ihren Zusammenschluß mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen.

§ 12
Vermögensanfall

Bei der Aufhebung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes, die es weiterhin unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gem. § 2 oder diesen so nahe wie möglich kommende Zwecke zu verwenden hat.

§ 13
Staatsaufsicht, Stellung des Finanzamts

  1. Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln).

  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
    1.  unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vorstandes einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Vorstandes anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die jeweiligen Anschriften der Stiftung und der Mitglieder des Vorstandes mitzuteilen;
    2.  einen Jahresbericht (Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks) einzureichen, und zwar innerhalb von vier Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres; der Vorstandsbeschluß über die Feststellung des Jahresberichts ist beizufügen

  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 8 Abs. 1 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

  4. Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Zu Beschlüssen über Zweckänderungen (§ 2) ist eine Einwilligung dieser Behörde nötig.

§ 14
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Zustellung der Urkunde über die Genehmigung der Stiftung in Kraft.

Köln, den 25.10.90/10.07.91/Satzung geändert im September 1992 , im Januar 1995 und im Juli 2000.

Berlin, im August 2000

Susanne Wolf Dr. Sigrid Arnade Gudula Oster
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