Satzung der Stiftung LEBENSNERV
STIFTUNGSSATZUNG
§1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
- Die Stiftung führt den Namen "Lebensnerv - Stiftung zur
Förderung der psychosomatischen MS-Forschung". Gleichwertig werden die
Bezeichnungen "Stiftung Lebensnerv", und "Lebensnerv" verwendet, wobei das Wort
"Lebensnerv" auch in Versalien geschrieben werden kann (LEBENSNERV).
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
mit Sitz in Berlin.
§2
Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der Forschung auf dem
Gebiet der Psychosomatik in bezug auf Multiple Sklerose, sowie die
Förderung einer ganzheitlichen Sicht der Erkrankung MS und die
Förderung der Eigenverantwortung der MS-Betroffenen.
- Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Vergabe von Förderpreisen für Forschungsarbeiten auf
dem Gebiet der psychosomatischen MS-Forschung;
- Förderung und Herausgabe von Veröffentlichungen, die
sich auf den Stiftungszweck beziehen;
- Förderung und Unterstützung von Projekten und
Initiativen, die im Sinne des Stiftungszweckes arbeiten. Dies können
beispielsweise sein:
- psychologische Beratung und Unterstützung von
MS-Betroffenen
- Unterstützung von einzel- und gruppentherapeutischen
Angeboten von und für MS-Betroffene
- Weiterbildung von selbst betroffenen/chronisch kranken
Beraterinnen und Beratern, die eine ganzheitliche Sicht vermitteln
können
- Veranstaltung von Tagungen und Seminaren, die eine
ganzheitliche Sicht und Eigenverantwortung bei MS zum Inhalt haben
- Die mit dem Förderpreis ausgezeichneten Forschungsarbeiten
werden der Allgemeinheit durch geeignete Maßnahmen zugänglich
gemacht.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 4
Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst hunderttausend
Deutsche Mark. Es setzt sich zusammen aus:
- Zweiundneunzigtausend Deutsche Mark in bar;
- Einen Bundesschatzbrief bei der Deutschen Bank, Köln-Weiden,
im Wert von achttausend Deutsche Mark.
Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das
Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
- Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen der Stifterinnen oder
Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
- Wenn der Stifterinnenwille anders nicht zu verwirklichen ist,
können Teile des Stiftungsvermögens, aber nicht mehr als 15% des
gesamten Vermögens, für die Verwirklichung des Stiftungszwecks in
Anspruch genommen werden. Durch eine solche Maßnahme muß der
Fortbestand der Stiftung jedoch für angemessene Zeit gewährleistet
erscheinen. In den Folgejahren ist das Stiftungsvermögen aus den
Erträgen in angemessenem Verhältnis zu den eigentlichen
Stiftungszwecken auf seinen vollen Wert aufzufüllen.
§ 5
Mittelverwendung,
Geschäftsjahr
- Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des
Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen der Stifterinnen
und Dritter (Spenden).
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder
sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
- Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser
Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Stiftungsorgan
- Organ der Stiftung ist der Vorstand.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie
können in angemessenem Umfang Ersatz ihrer Auslagen erhalten.
§ 7
Mitgliederzahl und Amtszeit des
Vorstandes
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen mindestens zwei
selbst von MS betroffen sein müssen. Der erste Vorstand ergibt sich aus
dem Stiftungsgeschäft. Der Vorstand kann ein Geschäftsführendes
Vorstandsmitglied bestellen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
bestimmen die beiden verbleibenden Vorstandsmitglieder eine/n NachfolgerIn. Die
Stifterinnen gehören dem Vorstand auf Lebenszeit an, sofern sie nicht
aufgrund freier Entscheidung vorzeitig ausscheiden.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von fünf
Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Mit Vollendung des 70.
Lebensjahres scheiden die Vorstandsmitglieder aus ihrem Amt aus. Absatz 1 Satz
5 bleibt unberührt.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte jährlich eine/n
Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
- Die NachfolgerInnen vorzeitig ausscheidender Vorstandsmitglieder
werden erneut für eine volle Amtszeit bestellt.
§ 8
Rechte und Pflichten des
Vorstandes
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und
handelt durch zwei seiner Mitglieder.
- Der Vorstand verwaltet die Stiftung und führt den Willen der
Stifterinnen aus. Dazu gehören insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
- die Beschlußfassung über die Vergabe der
Stiftungsmittel;
- die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung
und die entsprechende Rechenschaftslegung.
§ 9
Geschäftsführung
- Es kann ein Geschäftsführer mit der Rechtsstellung eines
besonderen Vertreters i.S. des § 30 BGB bestellt werden, wenn der Umfang
der Verwaltungsarbeit das erfordert und die Erträgnisse des
Stiftungsvermögens die Bezahlung einer angemessenen Vergütung ohne
Gefährdung der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes
ermöglichen.
- Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die
Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen
über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr
Vermögen zu fertigen. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
- Der/die GeschäftsführerIn ist für die Erstellung des
Jahresberichtes und des Tätigkeitsberichtes verantwortlich, den er/sie dem
Vorstand zur Genehmigung vorlegt.
- Der/die GeschäftsführerIn hat ein Anhörungsrecht vor
der Beschlußfassung des Vorstandes über die Vergabe der
Stiftungsmittel.
§ 10
Beschlußfassung
- Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Zustimmung aller
Vorstandsmitglieder.
- Beschlüsse über die Verwirklichung des Stiftungszwecks
können mit Zustimmung des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden
Vorsitzenden auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden.
§ 11
Satzungsänderungen,
Aufhebung
Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2) unmöglich
oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der
Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Vorstand der Stiftung einen
neuen steuerbegünstigten Zweck geben oder ihren Zusammenschluß mit
einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen.
§ 12
Vermögensanfall
Bei der Aufhebung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen
an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechtes, die es weiterhin unmittelbar
und ausschließlich für Zwecke gem. § 2 oder diesen so nahe wie
möglich kommende Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Staatsaufsicht, Stellung des
Finanzamts
- Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß
den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln).
- Die Mitglieder des Vorstandes sind nach § 8 StiftG Bln
verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
1. unverzüglich die
jeweilige Zusammensetzung des Vorstandes einschließlich der Verteilung
der Ämter innerhalb des Vorstandes anzuzeigen, zu belegen
(Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw.
Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die
jeweiligen Anschriften der Stiftung und der Mitglieder des Vorstandes
mitzuteilen;
2. einen Jahresbericht (Jahresabrechnung mit einer
Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des
Stiftungszwecks) einzureichen, und zwar innerhalb von vier Monaten nach
Schluß des Geschäftsjahres; der Vorstandsbeschluß über
die Feststellung des Jahresberichts ist beizufügen
- Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der
Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach §
8 Abs. 1 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der
Aufsichtsbehörde zu beantragen.
- Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden
Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen,
eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Aufhebung
der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Zu Beschlüssen
über Zweckänderungen (§ 2) ist eine Einwilligung dieser
Behörde nötig.
§ 14
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Zustellung der Urkunde über die
Genehmigung der Stiftung in Kraft.
Köln, den 25.10.90/10.07.91/Satzung geändert im September 1992
, im Januar 1995 und im Juli 2000.
Berlin, im August 2000
| Susanne Wolf |
Dr. Sigrid Arnade |
Gudula Oster |